Kapitel 3.4 des ADR erlaubt es, viele gefährliche Güter — Farben, Aerosole, Reinigungsmittel — in kleinen Innenverpackungen innerhalb zusammengesetzter Verpackungen ohne die meisten ADR-Pflichten zu befördern: keine Gefahrzettel, kein ADR-Beförderungspapier, kein Fahrer mit Schulungsbescheinigung.
Die Höchstmenge je Innenverpackung hängt von der jeweiligen UN-Nummer ab und steht in der ADR-Tabelle; manche Stoffe haben keine LQ-Freistellung. Das Versandstück trägt das LQ-Kennzeichen (Raute mit schwarzen Dreiecken), und ab einem bestimmten Ladungsgewicht muss das Fahrzeug gekennzeichnet werden. Prüfen Sie immer den konkreten Stoff, nicht die Klasse.
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