Die CMR gewährt ein Jahr für Ansprüche aus der Beförderung, drei Jahre bei Vorsatz oder einem Verschulden, das das Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichstellt (Art. 32). Nach Ablauf erlischt der Anspruch, auch wenn der Schaden belegt ist.
Verwechseln Sie Verjährung nicht mit Vorbehalten: Die Vorbehalte nach Art. 30 (bei Ablieferung, 7 Tage, 21 Tage) sichern das Reklamationsrecht; die Verjährung nach Art. 32 bestimmt, wie lange Sie klagen können. Eine schriftliche Reklamation beim Frachtführer hemmt die Frist, bis er sie schriftlich zurückweist.
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