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Vorschriften · International

CMR-Übereinkommen

Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road (CMR), Geneva, 19 May 1956

Letzte Überprüfung · 15. Juli 2026

Was es ist

Die CMR ist das internationale Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr: Sie gilt, wenn Übernahme- und Ablieferungsort in zwei verschiedenen Staaten liegen und mindestens einer davon Vertragsstaat ist.

Sie regelt den Inhalt des Frachtbriefs, die Haftung des Frachtführers von der Übernahme bis zur Ablieferung, deren Grenzen, die Fristen für Vorbehalte und die Verjährung. Sie ist kein EU-Recht, sondern ein UNECE-Übereinkommen mit 58 Vertragsstaaten.

Wo es gilt

Grenzüberschreitender Straßengüterverkehr zwischen den 58 Vertragsstaaten, angewandt von den Gerichten jedes dieser Staaten. Rein nationale Beförderungen unterliegen nationalem Recht, das in vielen Ländern die CMR übernimmt.

Was man wissen muss

  1. 01Der Frachtbrief dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für den Vertrag und den Zustand des Gutes; sein Fehlen berührt den Vertrag nicht (Art. 4 bis 9).
  2. 02Der Frachtführer haftet für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung zwischen Übernahme und Ablieferung sowie für Lieferfristüberschreitung (Art. 17), mit den dort genannten Haftungsausschlüssen.
  3. 03Die Entschädigung für Verlust oder Beschädigung ist auf 8,33 SZR je Kilogramm fehlenden Rohgewichts begrenzt (Art. 23.3), sofern kein Wert oder besonderes Interesse gegen Zuschlag deklariert wurde.
  4. 04Vorbehalte: äußerlich erkennbare Verluste oder Schäden bei der Ablieferung; nicht erkennbare schriftlich binnen 7 Tagen nach Ablieferung; nur Sonn- und Feiertage zählen nicht mit (Art. 30.1).
  5. 05Lieferfristüberschreitung: schriftlicher Vorbehalt binnen 21 Tagen nach Zurverfügungstellung des Gutes an den Empfänger (Art. 30.3).
  6. 06Ansprüche verjähren in einem Jahr, bei Vorsatz oder gleichstehendem Verschulden in drei Jahren (Art. 32).
  7. 07Bei Vorsatz kann sich der Frachtführer nicht auf die Haftungsgrenzen berufen (Art. 29).

Wer es kennen muss

  • Verkehrsleiter und Spediteure, die Frachtbriefe ausstellen oder erhalten und Reklamationen bearbeiten.
  • Fahrer, die den Frachtbrief unterschreiben und Vorbehalte bei Beladung und Ablieferung vermerken.
  • Schaden- und Versicherungssachbearbeiter, die die Fristen mit dem CMR-Fristenrechner zählen.

Informative Zusammenfassung, keine Rechtsberatung. Prüfen Sie vor einer Entscheidung immer den geltenden Text der Vorschrift.